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Fristen 2021 bis 2031

Die Heizkostenverordnung wurde Ende 2021 geändert. Seitdem gelten mehrere Stichtage, die nacheinander greifen. Der nächste ist der 31. Dezember 2026.

  1. 1. Dezember 2021

    Neue Geräte: fernablesbar

    Neu eingebaute Erfassungsgeräte müssen fernablesbar sein, also ohne Zutritt zur Wohnung ausgelesen werden können. Funkablesung im Vorbeigehen genügt.

  2. 1. Januar 2022

    Monatliche Verbrauchsinformation

    Wo fernablesbare Geräte hängen, müssen Mieter monatlich über ihren Verbrauch informiert werden. Mehr dazu unter Monatliche Verbrauchsinformation.

  3. 1. Dezember 2022

    Neue Geräte: interoperabel

    Neu eingebaute Geräte müssen zusätzlich mit Geräten anderer Hersteller zusammenarbeiten und sicher an ein Smart-Meter-Gateway angebunden werden können. Angeschlossen sein müssen sie nicht.

  4. 31. Dezember 2026

    Bestand: fernablesbar

    Geräte, die noch vor Ort abgelesen werden müssen, sind bis zu diesem Tag nachzurüsten oder auszutauschen. Was neu eingebaut wird, muss dabei bereits interoperabel sein. Ausnahmen gibt es nur bei technischer Unmöglichkeit oder unbilliger Härte im Einzelfall.

  5. 31. Dezember 2031

    Frühe Funkgeräte: interoperabel

    Fernablesbare Geräte, die bis zum 1. Dezember 2022 eingebaut wurden, dürfen bis dahin bleiben. Danach müssen auch sie interoperabel und an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar sein.

Was das für Sie bedeutet

Wer heute noch Geräte hat, die einmal im Jahr vor Ort abgelesen werden, muss bis Ende 2026 handeln. Weil dabei ohnehin neue Geräte eingebaut werden, lohnt es sich, gleich darauf zu achten, wem sie gehören und wer sie auslesen darf.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.

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