Wofür es die Verordnung gibt
Die Heizkostenverordnung soll dafür sorgen, dass jeder für die Wärme zahlt, die er tatsächlich verbraucht. Wer sparsam heizt, soll das auf der Abrechnung sehen. Deshalb verlangt sie, dass der Verbrauch jeder Wohnung erfasst und die Kosten danach verteilt werden.
Für wen sie gilt
Sie gilt für Gebäude, in denen mehrere Nutzer von einer zentralen Anlage mit Wärme oder Warmwasser versorgt werden. Das betrifft das klassische Mehrfamilienhaus ebenso wie Eigentümergemeinschaften. Die Verordnung geht abweichenden Vereinbarungen im Mietvertrag vor. Eine Ausnahme bildet das Zweifamilienhaus, in dem der Vermieter selbst wohnt.
Wie die Kosten verteilt werden
Mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Heizkosten werden nach erfasstem Verbrauch verteilt. Der übrige Teil wird nach einem festen Maßstab umgelegt, meist nach Wohn- oder Nutzfläche. Für Warmwasser gilt dieselbe Spanne.
Wie der Verbrauch erfasst wird
Erfasst wird mit Heizkostenverteilern an den Heizkörpern oder mit Wärmezählern, für Warmwasser mit Warmwasserzählern. Seit Ende 2021 müssen neu eingebaute Geräte fernablesbar sein, seit Ende 2022 zusätzlich mit Geräten anderer Hersteller zusammenarbeiten. Die genauen Stichtage stehen unter Fristen 2021 bis 2031.
Was passiert, wenn man sich nicht daran hält
Wird nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, dürfen Mieter ihren Kostenanteil um 15 Prozent kürzen. Fehlen vorgeschriebene fernablesbare Geräte oder die monatliche Verbrauchsinformation, kommt jeweils ein Kürzungsrecht von 3 Prozent hinzu.
Wer abrechnen darf
Die Verordnung schreibt vor, wie abgerechnet wird, nicht wer es tut. Ein Messdienst ist nicht vorgeschrieben. Vermieter dürfen selbst abrechnen, sofern sie die Vorgaben einhalten.
Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.